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BEK 2021 91

Ausstand

Schwyz · 2021-07-21 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsgegnerin überwies am 23. Juni 2021 ein durch den Vertei- diger mündlich gestelltes Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 15. Juni 2021 samt ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO dazu dem Kantonsgericht. Innert der dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Stel- lungnahme gewährten Frist (KG-act. 3) wendet sich der Beschuldigte persön- lich an das Kantonsgericht (KG-act. 4). Der amtliche Verteidiger liess sich nicht vernehmen.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch kann schriftlich oder mündlich erfolgen (vgl. Art. 110 StPO; mit anderer Begründung Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 4). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. An- dernfalls verwirkt er den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwir- kung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (BGer 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2 m.H.).

a) Am 11. Juni 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, die diversen Schreiben seines Mandanten würden keine Ausstandsbegehren enthalten (KG-act. 1/4), womit er den telefonmündlichen Rückzug laut zwei eigenartig wortgleichen Aktennotizen zu Telefonaten vom 4. Mai und 4. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1/3) inhaltlich schriftlich bestätigte.

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Laut der überwiesenen inhaltlich zwischen den Parteien unbestrittenen Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 teilte der amtliche Ver- teidiger mündlich mit, der Beschuldigte stelle nebst einem Ausstandsgesuch gegen zwei Polizisten eines gegen die Gesuchsgegnerin. Als Grund wurde einzig die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss den zwei Schreiben des Beschuldigten vom 30. Mai und 4. Juni 2021 (KG-act. 1/1 und 1/2) ange- geben (KG-act. 1/4). Danach wird der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen wie im Schreiben ans Kantonsgericht (KG-act. 4) einen falschen Verdacht sowie die Auswirkungen gesetzlich vorgesehener, abgesehen von der Haft (vgl. BEK 2021 76) bislang nicht angefochtener Untersuchungshandlungen vorgeworfen. Die Ausstandsbegehren in diesen Schreiben wurden jedoch am

11. Juni 2021 zurückgezogen (vgl. oben lit. a). Insoweit liegt mithin kein förm- liches Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO vor.

c) Inwiefern die Untersuchungsführung der Gesuchsgegnerin seit dem

11. Juni 2021 zu einem Ausstandsgesuch Anlass geben sollte, wird nicht dar- gelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Namentlich macht der Gesuch- steller zutreffend gar nicht geltend, die Ablehnung eines von ihm vorgeschla- genen „Deals“ und die Bekanntgabe der Prüfung einer Haftverlängerung wür- den Grund zur Annahme von Befangenheit der Gesuchsgegnerin bieten. Al- lein eine nicht näher erläuterte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs stellt nur eine unzulässige blosse Behauptung respektive vage Andeutung eines Ausstandsgrundes dar (vgl. Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4), zumal vorliegend als konkrete Ausstandsgründe glaubhaft werden müssten, welche die Ge- suchsgegnerin in der Zeit vom 11. bis und mit dem 15. Juni 2021 zu verant- worten hätte.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsteller aufer- legt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, 3. Abteilung für sich mit Akten-CD und die Gesuchsgegnerin sowie 1/R, Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. Juli 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Juli 2021 BEK 2021 91 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 15. Juni 2021, SU 2020 405);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Gesuchsgegnerin überwies am 23. Juni 2021 ein durch den Vertei- diger mündlich gestelltes Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 15. Juni 2021 samt ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO dazu dem Kantonsgericht. Innert der dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Stel- lungnahme gewährten Frist (KG-act. 3) wendet sich der Beschuldigte persön- lich an das Kantonsgericht (KG-act. 4). Der amtliche Verteidiger liess sich nicht vernehmen.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch kann schriftlich oder mündlich erfolgen (vgl. Art. 110 StPO; mit anderer Begründung Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 4). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. An- dernfalls verwirkt er den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwir- kung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (BGer 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2 m.H.).

a) Am 11. Juni 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, die diversen Schreiben seines Mandanten würden keine Ausstandsbegehren enthalten (KG-act. 1/4), womit er den telefonmündlichen Rückzug laut zwei eigenartig wortgleichen Aktennotizen zu Telefonaten vom 4. Mai und 4. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1/3) inhaltlich schriftlich bestätigte.

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Laut der überwiesenen inhaltlich zwischen den Parteien unbestrittenen Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 teilte der amtliche Ver- teidiger mündlich mit, der Beschuldigte stelle nebst einem Ausstandsgesuch gegen zwei Polizisten eines gegen die Gesuchsgegnerin. Als Grund wurde einzig die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss den zwei Schreiben des Beschuldigten vom 30. Mai und 4. Juni 2021 (KG-act. 1/1 und 1/2) ange- geben (KG-act. 1/4). Danach wird der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen wie im Schreiben ans Kantonsgericht (KG-act. 4) einen falschen Verdacht sowie die Auswirkungen gesetzlich vorgesehener, abgesehen von der Haft (vgl. BEK 2021 76) bislang nicht angefochtener Untersuchungshandlungen vorgeworfen. Die Ausstandsbegehren in diesen Schreiben wurden jedoch am

11. Juni 2021 zurückgezogen (vgl. oben lit. a). Insoweit liegt mithin kein förm- liches Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO vor.

c) Inwiefern die Untersuchungsführung der Gesuchsgegnerin seit dem

11. Juni 2021 zu einem Ausstandsgesuch Anlass geben sollte, wird nicht dar- gelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Namentlich macht der Gesuch- steller zutreffend gar nicht geltend, die Ablehnung eines von ihm vorgeschla- genen „Deals“ und die Bekanntgabe der Prüfung einer Haftverlängerung wür- den Grund zur Annahme von Befangenheit der Gesuchsgegnerin bieten. Al- lein eine nicht näher erläuterte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs stellt nur eine unzulässige blosse Behauptung respektive vage Andeutung eines Ausstandsgrundes dar (vgl. Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4), zumal vorliegend als konkrete Ausstandsgründe glaubhaft werden müssten, welche die Ge- suchsgegnerin in der Zeit vom 11. bis und mit dem 15. Juni 2021 zu verant- worten hätte.

3. Aus diesen Gründen ist auf das nach der Einvernahme und dem Ge- spräch vom 15. Juni 2021 gestellte Ausstandsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) nicht einzutre- ten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsteller aufer- legt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, 3. Abteilung für sich mit Akten-CD und die Gesuchsgegnerin sowie 1/R, Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. Juli 2021 rfl